Satzung

Satzung der Wählergruppe „Bürger für Eberswalde“

1 Name, Zweck und Sitz

  1. Die Wählergruppe führt den Namen „Bürger für Eberswalde“;
  2. die Kurzbezeichnung lautet: „BfE“.
  3. Die Wählergruppe „Bürger für Eberswalde“ ist eine Vereinigung von Bürger*innen der Stadt Eberswalde, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeinde­vertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner*innen zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe „Bürger für Eberswalde“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunal­politischen Ziele festlegt.
  4. Die Wählergruppe „Bürger für Eberswalde“ hat ihren Sitz in Eberswalde.

2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergruppe „Bürger für Eberswalde“ können alle Einwohner*innen der Stadt Eberswalde werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunal­wahl­gesetzes des Landes Brandenburg wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50€ im Jahr. Für Nicht-Erwerbstätige beträgt der Mitgliedsbeitrag 25€.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung;
    2. Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
    3. Tod.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    1. wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
    2. bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
  5. Gegen den Beschluss nach Absatz 3.b. steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitglieder­versamm­lung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
  6. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählergruppe.

3 Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Einnahmen aus Veranstaltungen.

4 Organe

  1. Organe der Wählergruppe sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.

5 Mitgliederversammlung

  1. Mit Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer*in zu benennen, der die Niederschrift über die Versammlung anfertigt.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
    1. die Beschlussfassung über das Programm,
    2. die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
    3. die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahlen (§ 8),
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der Kassenverwalter*in
  2. Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergruppe nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden und dem/der Kassenverwalter*in.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/Bewerberinnen entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter*in zu ziehende Los.
  5. Auf Antrag kann der Vorstand öffentlich gewählt werden.
  6. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
  7. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

7 Versammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitglieder­versamm­­lung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
  3. Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in §5 Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber*innen für die Kommunal­wahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
  2. Bei der Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Brandenburg wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
  3. Die Bewerber*innen werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungs­teilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein*e Bewerber*in diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/Bewerberinnen entscheidet das vom Leiter/von der Leiterin der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des §12 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über
    1. die fristgemäße Einberufung,
    2. die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen,
    3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
    4. die Namen der vorgeschlagenen Bewerber,
    5. sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber.
  5. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

9 Rechte und Pflichten gewählter Mitglieder in der Gemeindevertretung

  1. Die Mitglieder der Wählergruppe vertreten bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen der Vertretung und ihrer Ausschüsse und in der Öffentlichkeitsarbeit die politischen Ziele der Wählergruppe.
  2. Die Wählergruppe achtet das persönliche Gewissen und lehnt Fraktionszwang ab. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, müssen jedoch ihre abweichende Meinung der Fraktion vor den Sitzungen der
  3. Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse mitteilen.
  4. Die Wählergruppe erwartet von ihren Vertretern verantwortungsvolle und aktive Mitarbeit und absolute Verschwiegenheit.
  5. Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion verpflichtet.  Ein  Mitglied,  das  zu  einer  Sitzung  nicht  rechtzeitig  erscheinen kann  oder  sie  vorzeitig verlassen muss, hat dies dem /der Fraktionsvorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/in mitzuteilen.
  6. Die Vertreter der Wählergruppe verpflichten sich 10% ihrer Aufwandsentschädigungen an die Wählergruppe zu entrichten. Dies gilt ausdrücklich auch für die Aufsichtsratsmandate.
  7. Mitglieder, die den Bestimmungen dieser Satzung zuwider handeln, können zur Verantwortung gezogen werden.
  8. Über die Ordnungsmaßnahmen beschließt die Mitgliederversammlung der Wählergruppe nach Anhörung des/der Betroffenen mit zwei Drittel Mehrheit.

10 Auflösung

  1. Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

11 Niederschrift

  1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Nieder­schrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. Form der Einladung,
    3. Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
    4. Tagesordnung und
    5. Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
  2. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer*in zu fertigen. Sie ist von ihm/ihr und vom bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

12 Inkrafttreten

  1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.09.2020 in Eberswalde genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 01.10.2020 in Kraft.